Einschulung zum Schuljahr 2021/22

Anzumelden sind alle Kinder, die im folgenden Schuljahr 2021/22 erstmals schulpflichtig sind.

im Vorjahr zurückgestelltregulär schulpflichtigschulpflichtig
„Einschulungskorridor“
auf Antrag schulpflichtig
„Kann-Kinder“
auf Antrag schulpflichtig mit Gutachten
01.10.2016 – 30.09.201701.10.2017 – 30.06.2018 und 1.07.2017 – 30.09.201701.07. – 30.09.201801.10.2018 – 31.12.2018ab 01.01.2019
Diese Kinder sind schulpflichtig, da nur eine Zurückstellung zulässig ist.

Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30.09.2021 sechs Jahre alt werden, also spätestens am 30.09.2015 geboren sind, oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 1 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann.
Eine Zurückstellung kann nur gewährt werden, wenn kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.

Die Entscheidung dahingehend trifft die Schulleitung.

Die Eltern entscheiden frei bis zu einem festgesetzten Termin (12. April 2021), ob ihr Kind das neue Schuljahr besuchen wird oder noch im Kindergarten verbleibt. Die Schule unterstützt beratend.

Bei Inanspruchnahme des Einschulungskorridors ist ein formloses Schreiben an die Schulleitung zu richten.

Bei Verstreichen des festgesetzten Termins (12. April 2021) verbleibt alleinig die Möglichkeit der Zurückstellung, um das Kind von der Schulpflicht zu befreien.
Die Entscheidung, ob ein Kind zurückgestellt wird oder nicht, trifft alleinig die Schulleitung,

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten wird ein Kind, das in den Monaten Oktober, November, Dezember 2015 geboren wurde, schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann.Bei Kindern, die ab dem 01.01.2016 sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.